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Famulatur

Die Famulatur dient dazu, erste Erfahrungen der Patientenversorgung in ambulanten, klinischen und hausärztlichen Einrichtungen zu sammeln (d.h. die Famulatur muss zwingend einen unmittelbaren Patientenversorgungsbezug aufweisen). Das Wichtigste zur Famulatur finden Sie im Folgenden

  • Ab dem Ende der Vorlesungszeit des 4. Semesters kann die erste Famulatur absolviert werden.
  • Voraussetzung: der Leistungsnachweis Einführung in die klinische Medizin (EKM) muss bestanden sein.
  • Insgesamt sind 4 Monate (120 Kalendertage) abzuleisten.
  • Eine Famulatur kann nur in der in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden
  • Termine und Fristen der HHU finden Sie hier​​
  • Bitte beachten Sie, dass für die Medizinische Fakultät zur vorlesungsfreien Zeit die Semesterferien (unterrichts- und prüfungsfreier Zeitraum nach der 16. Semesterwoche), offizielle Ferien (z.B. Weihnachtsferien) und Frei- und/oder Urlaubssemester zählen.
  • Die Famulatur gliedert sich in vier Famulatur-Abschnitte:
    • 30 Tage Ambulante Patientenversorgung
    • 30 Tage Stationäre Patientenversorgung
    • 30 Tage Hausärztliche Patientenversorgung
    • 30 Tage Wahlfamulatur
  • Die Famulatur ist in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung unter ärztlicher Leitung oder in einer geeigneten allgemein- oder fachärztlichen Praxis möglich, sowohl im Inland als auch im Ausland.
  • Die Famulatur ist in einem Krankenhaus, in Hochschulkliniken oder akademischen Lehrkrankenhäusern und in einer stationären Rehabilitationseinrichtung möglich, sowohl im Inland als auch im Ausland.
  • Eine Famulatur ist im Bereich der hausärztlichen Versorgung in Deutschland abzuleisten. Dazu gehören alle Allgemeinärzte, Kinderärzte und Internisten, die keine Schwerpunktbezeichnung besitzen.
  • Die Wahlfamulatur kann in einer Einrichtung absolviert werden, die auch für die oben genannten Famulatur-Abschnitte geeignet ist, oder in einer anderen Einrichtung, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Dazu gehören auch Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens wie z. B. Amtsärztinnen bzw. -ärzte. Es möglich, die Famulatur zu splitten (siehe unten) und sie in zwei verschiedenen Einrichtungen abzuleisten, diese müssen allerdings demselben Bereich (ambulante, hausärztliche, stationäre Patientenversorgung oder öffentliches Gesundheitswesen) entstammen.
  • Am besten meldet man sich frühzeitig im Chefarztsekretariat der gewünschten Station des jeweiligen Krankenhauses bzw. in der jeweiligen Einrichtung der ambulanten Versorgung (Praxis).
  • In der Regel wird eine kurze Bewerbung mit Lebenslauf verlangt.
  • Ob und wie oft eine Unterbrechung der Famulatur möglich ist, hängt vom jeweiligen Famulatur-Abschnitt ab.
  • Wenn Famulaturen unterbrochen werden, müssen die einzelnen Abschnitte immer mindestens 15 Kalendertage am Stück dauern.

Famulatur

Dauer gesamt

Unterbrechung

Ambulante Patientenversorgung

30 Tage

Eine Unterbrechung möglich (15 Tage + 15 Tage).

Hausärztliche Patientenversorgung

30 Tage

Keine Unterbrechung möglich.

Stationäre Patientenversorgung

30 Tage

Keine Unterbrechung möglich.

Wahlfamulatur

in der ambulanten, hausärztlichen, stationären Patientenversorgung oder einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden

30 Tage

Eine Unterbrechung möglich (15 Tage + 15 Tage).

Die Wahlfamulatur kann dann in zwei verschiedenen Einrichtungen aus einem Bereich absolviert werden.

  • Fehltage/ Unterbrechungen müssen unmittelbar an das ursprüngliche Ende der Famulatur drangehangen werden.
  • Für eine Anerkennung müssen mind. 15 Tage bzw. 30 Tage nachgewiesen werden.
  • Beispiel: Sie planen eine Famulatur vom 15. August bis zum 13. September (30 Tage) und fallen am 8. September einen Tag wegen Krankheit aus. Somit wäre der neue Zeitraum für die Famulatur nun vom 15. August bis zum 14. September (30 Tage + 1 Fehltag). Die Unterbrechung muss gesondert auf dem Famulatur-Zeugnis angegeben werden.
  • Antrag auf Anerkennung des Famulatur-Zeugnisses,
  • Zeugnis über den jeweiligen Famulatur-Abschnitt, welches durch die leitende Ärztin oder den leitenden Arzt der jeweiligen Einrichtung ausgestellt wurde.
  • Bitte nutzen Sie die Vorlagen, die auf dieser Webseite zur Verfügung stehen. Aus dem Zeugnis muss eindeutig die Art der Famulatur (Ambulante Patientenversorgung, Stationäre Patientenversorgung, Hausärztliche Patientenversorgung, Wahlfamulatur) hervorgehen.
  • Wichtig: Eine über das Ausstellungsdatum des Zeugnisses hinaus bescheinigte Famulatur-Zeit kann nicht anerkannt werden. Achten Sie daher dringend darauf, dass das Zeugnis nicht vordatiert ist.
  • Wir empfehlen, Zeugnisse über eine absolvierte Famulatur bereits je Abschnitt bei der Studierenden- und Prüfungsverwaltung einzureichen, damit mögliche Rückfragen zur Anerkennung oder fehlende Dokumente frühzeitig gestellt bzw. angefordert werden können.
  • Mit Ausnahme der Hausarztfamulatur können alle Famulatur-Abschnitte im Ausland absolviert werden
  • Für eine Famulatur im Ausland gelten dieselben, oben genannten Regeln.
  • Es ist zu beachten, dass bei einer Auslandsfamulatur ein vollständiges Zeugnis ausgestellt wird. Dafür stehen Zeugnisformulare auch auf Englisch, Französisch und Spanisch zur Verfügung.
  • Sollten diese nicht genutzt werden können, muss eine von einer:einem in Deutschland bei Gericht vereidigten Übersetzer:in beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beigefügt werden. Englischsprachige Dokumente müssen nicht übersetzt werden. Weitere Informationen zu einer Famulatur im Ausland finden Sie hier
  • Bitte reichen Sie die Zeugnisse über die einzelnen Famulatur-Abschnitte mit dem entsprechenden Antrag auf Anerkennung per in der Studierenden- und Prüfungsverwaltung ein.
  • Alle Dokumente sollten gut leserlich als Scan im PDF-Format versendet werden
  • Bitte verwenden Sie für den Versand ausschließlich Ihre HHU-E-Mailadresse.
  • Wir orientieren uns an den auf den Seiten des LPA bereitgestellten Informationen zur Famulatur (Merkblatt).
  • Bitte informieren Sie sich vor der Planung einer Famulatur rechtzeitig.
  • Bei Rückfragen können Sie sich an die Studierenden- und Prüfungsverwaltung wenden.
Verantwortlichkeit: